In der nachfolgenden Liste finden Sie Antworten auf häufig gestellten Fragen.
Klicken Sie für eine Kurzinformation bitte auf den entsprechenden Eintrag.

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Frage: Wie trete ich mit Ihnen in Kontakt?

Antwort: Bitte rufen Sie uns einfach an. Unsere Kanzlei ist täglich montags bis freitags von 09:00 bis 13:00 Uhr und zusätzlich montags, dienstags und donnerstags von 15:00 bis 17:00 Uhr besetzt. Die Telefonnummer lautet: 0441/73045. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, so schicken Sie uns gerne ein Fax unter 0441/73046 oder eine E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Frage: Wir glauben, dass bei der Geburt unseres Kindes Fehler gemacht worden sind. Brauche ich einen Anwalt vor Ort?

Antwort: Sie benötigen zunächst einen versierten Anwalt mit Spezialisierung auf das Geburtsschadensrechtes. Der Anwalt muss umfassende medizinische Fachkenntnisse im Bereich der Geburtsmedizin haben. Unerheblich ist, ob er unmittelbar bei Ihnen vor Ort ansässig ist. Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig, und dies seit jetzt über 25 Jahren. Es ist überhaupt kein Problem, wenn „Ihr Anwalt nicht unmittelbar vor Ort“ ist. Informationsaustausch erfolgt über den Schriftwechsel, gerne auch per E-Mail. Alles was wir tun, wird mit Ihnen besprochen, die Termine bei Gericht nehmen wir gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Kind persönlich wahr. Wir lassen uns nicht von einem Anwalt vor Ort vertreten. Für Nachfragen stehen wir jederzeit telefonisch zu Verfügung.

Frage: Mein Kind ist seit der Geburt behindert: Kann man überhaupt klären, ob ein Arztfehler Ursache der Behinderung ist?

Antwort: Ja, das kann man, indem die Geburtsunterlagen sachkundig von uns geprüft und ausgewertet werden. Wir arbeiten im Team mit erfahrenen, sachverständigen Geburtshelfern/Hebammen zusammen, besprechen gemeinsam Ihre Angelegenheit und werten sie aus.

Frage: Bei unserem Kind ist es unter der Geburt zu Komplikationen gekommen (z. B. Nabelschnurkomplikation, falsche Lage, Schulterdystokie, Uterusruptur, Sauerstoffmangel). Sind solche Komplikationen immer schicksalhaft?

Antwort: Nein, diese Aussage ist so nicht richtig. Die meisten Risiken können im Rahmen einer sorgfältigen Schwangerschaftsvorsorge erkannt und bei der Geburtsleitung dann vorausschauend berücksichtigt werden. Es gibt auch eine Reihe von Komplikationen, die man anhand des CTG-Verlaufes sehr gut erkennen kann.

Frage: Uns hat jetzt ein Arzt gesagt, dass die Behinderung unseres 4-jährigen Kindes möglicherweise auf die Geburt zurückzuführen ist. Kann man jetzt noch etwas überprüfen lassen, da doch die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt?

Antwort: Ja, das kann man in jedem Fall: Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich erst ab Kenntnis des Schadens (hier Geburtsschaden) und Kenntnis des Schädigers (hier ggf. des Geburtshelfers). Verjährungsprobleme gibt es also nicht.

Frage: Können wir uns auch persönlich kennenlernen?

Antwort: Selbstverständlich können wir uns persönlich kennenlernen. Danach können Sie entscheiden, ob Sie uns beauftragen wollen. Im Übrigen ist ein Gespräch (ob telefonisch oder persönlich) für uns immer die Grundlage wichtiger Entscheidungen.
Gerne können wir auch eine Besprechung vor Ort bei Ihnen zu Hause vereinbaren, z.B. wenn wir gerade einen Gerichtstermin in Ihrer Nähe wahrzunehmen zu haben.

Frage: Wie sieht es mit den Kosten aus, kann ich mir einen Prozess leisten?

Antwort: Die Gebühren eines Rechtsanwaltes sind in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach der Höhe des Schadenersatzes und des Schmerzensgeldes gestaffelt, um das gestritten wird, geregelt. Das ist überall nachzulesen.

Wir erklären es Ihnen gerne auch.

Frage: Wenn ich keine Rechtsschutzversicherung habe, gibt es für mich andere Möglichkeiten der Finanzierung?

Antwort: Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, gibt es für Sie zwei Möglichkeiten: Sie können eine sog. Prozessfinanzierung von Versicherungen in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass die Versicherungen die gesamten Kosten (Gerichtskosten, Anwaltskosten, Sachverständigenkosten usw.) übernehmen, allerdings im Falle des Obsiegens, also wenn Sie das Verfahren gewinnen, in der Regel zwischen 30 bis 40 % der erstrittenen Schadenersatzsumme für sich in Anspruch nehmen. Damit lassen sich die Versicherungen das Prozesskostenrisiko bezahlen.

Diese Möglichkeit muss sehr ernsthaft und in alle Richtungen sorgfältig abgewogen werden.

Sie können Prozesskostenhilfe (früher Armenrecht) in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit steht aber nur demjenigen zu, der die Voraussetzungen, die das Gesetz verlangt, erfüllt. Ob das der Fall ist, muss für Sie ganz individuell geklärt werden. Das Problem ist aber, und das muss in aller Deutlichkeit auch formuliert werden, dass im Falle des Unterliegens – wenn also der Prozess verlorengeht – auch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe, die kompletten Kosten der Gegenseite, d. h. also die Kosten der gegnerischen Anwälte zu zahlen sind. In dem Fall eines geburtsgeschädigten Kindes indes, das aller Voraussicht nach niemals ein eigenes Einkommen aufgrund seiner Behinderung wird erzielen können, sind die Eltern nicht zur Zahlung der Prozesskosten (des Kindes) verpflichtet.

Frage: Was benötigen wir?

Antwort: Wir benötigen ein Gedächtnisprotokoll: Daraus müssen sich die Geschehnisse der Schwangerschaft, der Entbindung und aller danach durchgeführter kinderärztlicher Untersuchungen ergeben. Wichtig ist, dass Sie versuchen, sich ganz genau zu erinnern. Wir benötigen darüber hinaus die Behandlungsunterlagen (der Schwangerschaftsvorsorge, der Geburtsklinik und der nachbehandelnden Kinderärzte). Diese besorgen wir für Sie, wenn wir entsprechende Angaben von Ihnen haben. Wir gleichen in einem weiteren Schritt die Geburtsunterlagen mit Ihrem Gedächtnisprotokoll ab. Wir fragen nach, wenn es Diskrepanzen gibt. Und nicht zuletzt prüfen wir aus medizinrechtlicher Sicht, ob ein Arztfehler vorliegt oder nicht. Wichtig ist für uns die Vorlage des Mutterpasses, des gelben Kinderuntersuchungsheftes sowie sämtlicher bei Ihnen vorhandener Arztberichte.

Frage: Wie lange dauert ein Prozess?

Antwort: Die Verfahrensdauer ist schwer von ihrer Länge her einzuschätzen. Außergerichtliche Verhandlungen können Jahre dauern, wann dann bei fehlendem Fortschritt der Verhandlungen der Prozess eingeleitet wird, entscheiden wir gemeinsam.
Die Verfahrensdauern beim Landgericht und dann ggf. beim Berufungsgericht sind sehr schwer zu prognostizieren: In beiden Instanzen muss man mit jeweils mindestens 2 Jahren rechnen.

Frage: Macht es überhaupt Sinn, gegen ein Krankenhaus vorzugehen, lohnt sich eine juristische Auseinandersetzung?

Antwort: Ja, es macht Sinn. Sie brauchen eine kompetente juristische Beratung, um diesen auch emotional belastenden Prozess durchzustehen. Eines aber sollten Sie noch wissen: Es lohnt sich zu kämpfen, auch wenn es lange Zeit dauert, wir stehen an Ihrer Seite.

Frage: Was sollte ich NICHT tun bei Verdacht auf Vorliegen eines Behandlungsfehlers?

Antwort: Erstatten Sie keine Strafanzeige, schalten Sie einen fachkompetenten Fachanwalt für Medizinrecht ein, um außergerichtliche Verhandlungen zu führen. Das spart Geld, Zeit und Nerven.
Schalten Sie erst einmal nicht die Gutachterkommission der Ärztekammer ein, es gibt bessere Möglichkeiten der Sacherhaltsaufklärung und -bewertung.

Frage: Welche Unterlagen muss ich Ihnen zur Verfügung stellen und was muss ich tun, wenn ich entsprechende Unterlagen nicht vorliegen habe?

Antwort: Um Sie optimal beraten zu können, benötigen wir folgende Unterlagen:

  1. Berichte aller ärztlichen Untersuchungen, insbesondere Entlassungsberichte bei stationärem Aufenthalt (z.B. Geburtsdokumentation), Mutterpaß, Kinderuntersuchungsheft,
  2. Bilder von Angiographien, Computertomographien (CT) oder Kernspintomographien (MRT), die gefertigt worden sind. Bitte lassen Sie sich die Bilder aushändigen und bringen Sie diese mit. Ein schriftlicher Befund ist in der Regel zur Beurteilung nicht ausreichend.

Wenn Sie keine Unterlagen vorliegen haben, dann beschaffen wir diese für Sie.

 

 


Dr. jur. Ilse Dautert


Kastanienallee 20
26121 Oldenburg

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